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Abmahnungen "Bushido" u.a.:

07.04.2010: Abmahnungen "Bushido" u.a.: Die Flut von Abmahnungen, welche überwiegend an Verbraucher wegen unerlaubter Musik-Downloads adressiert sind, reißt nicht ab.

Hintergrund: In der jüngeren Vergangenheit häufen sich bei uns massiv die Anfragen wegen erhaltener Abmahnungen seitens des Rappers „Bushido“. Für den Sänger ist in diesem Bereich anscheinend vornehmlich die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden tätig.

Gegenstand der Abmahnungen ist in aller Regel der angebliche Download als Vervielfältigungshandlung oder das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts auf Musiktauschsystemen (sog. Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken).

In den uns bekannten Fällen, wurde den Verbrauchern vorgeworfen, Musikstücke des Rappers „Bushido“ verbotener Weise im Internet heruntergeladen und/oder zum Download anderen Nutzern des Netzwerks angeboten bzw. zur Verfügung gestellt zu haben.

Soweit der Vorwurf berechtigt ist, hat der Künstler (hier „Bushido“) einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus dem Urheberrecht (§ 97 UrhG). Denn durch das unerlaubte Downloaden und anderen Nutzern zur Verfügung stellen der Musikstücke, wird in die Verwertungsrechte des Urhebers eingegriffen.

Jedoch sollte eine Unterlassungserklärung nebst Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines bestimmten Vergleichsbetrages nicht ohne Weiteres unterschrieben werden.

Denn in den uns bekannten Fällen, waren in den anwaltlichen Abmahnschreiben immer wieder bedenkliche Auffälligkeiten vorzufinden.
Zum einen kam es vor, dass die beigefügte Prozessvollmacht mehrer Monate vor dem vorgeworfenen Rechtsverstoß unterzeichnet wurde. Insofern dürfte hier schon eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung angezweifelt werden.
Ferner ist es zum anderen üblich, dass Urheber von Musikwerken ihre Verwertungsrechte an dem Musikstück an die GEMA zur Wahrnehmung übertragen. Sollte dies in Bezug auf das streitgegenständliche Musikstück der Fall sein, so ist der Künstler selbst nicht mehr berechtigt, Ansprüche aus seinen urheberrechtlichen Verwertungsrechten geltend zu machen. Dies kann dann nur noch durch die GEMA selbst erfolgen.

Auch fanden sich Hinweise für ein eventuell rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Denn es wird dem Abgemahnten regelmäßig suggeriert, dass sich die Angelegenheit mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer bestimmten Summe erledigt habe. Dies ist aber in aller Regel nicht der Fall. Vor dem Hintergrund, dass an einem Musikstück meist mehrere Urheber beteiligt sind (Texter, Komponist, Sänger etc.), ist der Abgemahnte auch noch nach Abgabe der geforderten Erklärungen der Gefahr ausgesetzt, von den anderen Miturhebern ebenfalls in Anspruch genommen zu werden.

Gerne wird auch suggeriert, dass der Streitwert in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich über 6.000 EUR liegen könne und somit die anfallenden Kosten deutlich über dem meist pauschalisierten Betrag lägen. Dies ist so nicht haltbar und verunsichert den abgemahnten Verbraucher zu Unrecht. In aller Regel stellt der genannte Streitwert in solchen Fällen die absolute Obergrenze dar.

In keinem der uns bekannten Fälle wiesen die oben genannten Anwälte daraufhin, dass gemäß § 97a Abs. 2 UrhG die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, wie dies nach unserer Auffassung in diesen Sachen fast immer der Fall ist, auf 100 EUR zu begrenzen sind.

Es lassen sich den Abmahnschreiben in aller Regel weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch entnehmen, wie beispielsweise das Fordern eines pauschalisierten Schadensersatzes, das Aufbauen unnötigen Drucks und das Suggerieren, dass die Unterwerfung und Kostenerstattung gleichermaßen eilig sein.



Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben und anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie sich an Rechtsanwalt Zlanabitnig wenden, der auf dem Gebiet des Urheberrechts über außerordentliche Kenntnisse verfügt.