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Neues in Sachen "GASAG"

21.04.2010: Wir sind erfolgreich in Sachen GASAG AG (Tarife "Aktiv" bzw. "Vario") - Das Amtsgericht Berlin-Mitte gibt unserer auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützten Klage statt.

Heute kündigte das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem von uns angestrengten Verfahren (AZ. 17 C 560/09) an, der Klage nahezu vollständig stattzugeben.

Zum Hintergrund: Der Kläger schloss im Jahre 2001 mit der GASAG AG, dem größten Gasversorger Berlins, einen Sondervertrag mit dem Tarif „GASAG-Aktiv“. Die im Rahmen dieses Sondervertrages vereinbarte Preiserhöhungsklausel ist unwirksam, so wie bereits der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12. Juli 2009 (Az. VIII ZR 225/07) entschied.

Dadurch dass die Preiserhöhungsklausel unwirksam ist, konnte die GASAG AG unseres Erachtens ihre ursprünglich vereinbarten Preise nicht mehr erhöhen bzw. verändern. Denn es fehlt schlicht weg an einer vertraglichen Grundlage zur Änderung der Preise. Somit ist der im Rahmen des Sondervertrages „GASAG-Aktiv“ ursprünglich vereinbarte Tarif in Höhe von 0,0343 EUR/KWh wirksam.

Diese Auffassung teilte heute auch das Amtsgericht Berlin-Mitte, bei dem eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Fälle anhängig sind. Insbesondere stellte das Gericht klar, dass im vorliegenden Fall alle Überzahlungen für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2007 von der GASAG AG zurückgefordert werden können. Auch Zeiträume darüber hinaus können betroffen sein, insofern der ursprüngliche Vertrag ungekündigt geblieben ist.


Was heißt das für Sie?

Sollten Sie mit der GASAG AG vor dem 1. April 2007 einen Sondervertrag mit den Tarifen „Vario 1“, „Vario 2“ „GASAG-Aktiv“, „GASAG Fix 1“ oder „GASAG Fix 2“ abgeschlossen haben, können Sie – vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung – die zuviel gezahlten Beträge grundsätzlich zurückfordern. Dies betrifft insbesondere den Abrechnungszeitraum ab dem Jahr 2006, wenn die Jahresendabrechnung erst im Jahr 2007 erfolgte.
Die Beträge sind auch keinesfalls als zu gering einzustufen. Bei einem üblichen Mehrpersonenhaushalt kann sich die Überzahlung auf über 700 EUR summieren.
In jedem Falle ist Eile geboten, da eine Verjährung der Forderungen droht. Üblicher Weise übernimmt die Rechtsschutzversicherung, insofern Sie eine haben sollten, die Kosten für das Verfahren.

Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Zlanabitnig.