Streitwerte bei E-Mail-Spam
01.03.2010: Streitwerte bei E-Mail-Spam: Das LG Münster nimmt nunmehr regelmäßig bei einmaliger unerlaubter Zusendung von E-Mail-Werbung einen Hauptsachestreitwert von 6.000 EUR an.
Hintergrund: Viele Unternehmen aber auch Verbraucher fühlen sich von der Flut eingehender Werbe-E-Mails belästigt. Insofern dem Empfang solcher E-Mails zum Zwecke der Werbung nicht vorher ausdrücklich zugestimmt wurde oder aber eine Einwilligung aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen vermutet werden kann, ist die Zusendung grundsätzlich rechtswidrig.
Der Empfänger hat dann entweder einen zivil- oder wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz gegen den Versender der E-Mail. Dieser Anspruch kann aber auch gegen Dritte geltend gemacht werden, insofern sie mit dem Versenden ihrer Werbung per E-Mail ein anderes Unternehmen beauftragt haben, wie dies im unserer Praxis immer wieder vorkommt. Denn sie haften als sogenannte mittelbare Handlungsstörer.
Dieser Unterlassungsanspruch kann und sollte auch durchgesetzt werden, zunächst außergerichtlich und bei Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch gerichtlich.
Der von den Gerichten in der Vergangenheit in diesen Sachen festgesetzte Hauptsachestreitwert variiert sehr stark. Die Spanne reicht hier von 1.500 bis 15.000 EUR. Jedoch war in den letzten Jahren eine Tendenz zu erkennen, die Streitwerte möglichst niedrig festzusetzen.
Damit scheint nun Schluss zu sein, denn immer mehr Firmen nutzen die sehr billige – aber teilweise auch rechtswidrige – Art der Werbung. Dies haben auch die Gerichte erkannt.
Zwei unterschiedliche Kammern des Landgerichts Münster gingen nunmehr in drei Fällen bei einer einmaligen unerlaubten Zusendung von E-Mail-Werbung von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 6.000 EUR aus (Beschluss v. 12.02.2010, Az. 08 O 75/10; v. 12.02.2010, Az. 10 O 55/10 und v. 22.02.2010, Az. 10 O 61/10). Die von uns erstrittenen Entscheidungen sind rechtskräftig.
In dieser Linie befinden sich auch zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Borken (Beschluss vom 16.03.2010, Az. 12 C 320/09 und Beschluss vom 17.02.2010, Az. 12 C 315/09). In diesen auch von uns erstrittenen Entscheidungen sprach sich das Gericht gegen zu geringe Streitwerte in diesen Angelegenheiten aus. Das Gericht ging jeweils bei einer einmaligen unerlaubten Zusendung von Spam-Mails von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 4.500 EUR aus.
Auch das Landgericht Berlin verändert derzeit seine Politik „der geringen Streitwerte“ in diesen Angelegenheiten. So ging das Gericht erst kürzlich in einer vergleichbaren Sache von einem Hauptsachestreitwert von ebenfalls 6.000 EUR aus (Beschluss v, 21.12.2009, Az. 52 O 349/09).
Insofern auch Sie sich von unerbetenen E-Mails belästigt fühlen oder aber eine Abmahnung wegen unerlaubter Zusendung von E-Mail-Werbung erhalten haben sollten, so können Sie sich an uns wenden. Rechtsanwalt Zlanabitnig verfügt auf diesem Gebiet sowohl technisch als auch rechtlich über außerordentlich fundiertes und umfangreiches Fachwissen und berät Sie in diesen Angelegenheiten gern.